Non wood declaration für Holzverpackungsmaterial beim Export
"Nichtholzerklärung" für unsere Kunden:
Gerne stellen wir unseren Kunden eine individuelle Nichtholzerklärung auf Deutscher oder Englischer Sprache aus.
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Die Anforderungen der ISPM 15-Verordnung gelten für Verpackungen wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Paletten sowie ähnliche Ladungsträger, die ganz oder teilweise aus unverarbeitetem Laub- und Nadelholz gefertigt sind. Nicht unter die ISPM-15-Auflagen fallen Verpackungen / Verpackungsmaterialien, die aus Holzwerkstoffen, welche während der Verarbeitung geleimt, erhitzt oder gepresst werden. (Spanplatten, Sperrholz, Funiere), sowie aus Holzwolle oder Sägemehl gefertigt sind oder die aus Rohholz, das 6mm oder dünner ist, hergestellt sind (in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System der EU).
Als Hersteller von Spulen aus Sperrholz und Holzwerkstoffen unterliegen wir somit NICHT der ISPM 15-Verordnung.
Auch eine entsprechende Markierung unserer Produkte ist nicht erforderlich.