GTCs
Geltungsbereich
Allen Angeboten und Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, richten sich ausschließlich nach unseren nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ oder „Bedingungen“ genannt). Hiervon abweichende allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auch durch Annahme der Bestellung durch uns nicht Vertragsinhalt. Die ausschließliche Geltung unserer AGB wird durch erstmalige Auftragserteilung oder erstmalige Annahme der Lieferung anerkannt. Dies gilt auch für alle weiteren Bestellungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen wir nicht schriftlich zustimmen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Werden im Einzelfall für bestimmte Lieferungen besondere, von diesen AGB abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese AGB nachrangig und ergänzend.
Angebote, Erklärungen und Aufträge
Unser Angebot ist freibleibend. Eine Auftragserteilung wird erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Telefonische und mündliche Ergänzungen oder Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Muster, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden, nur annähernd maßgebend.
Die in Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Sie begründen keine Nebenpflicht zum Vertrag und befreien den Besteller nicht von eigenen sorgfältigen Prüfungen und Versuchen.
Materialbereitstellungen
Werden vereinbarungsgemäß Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, so ist dieser verpflichtet, sie auf seine Kosten und Gefahr frei unserem Werk mit einem Ausschusszuschlag von 10 % rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen anzuliefern, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Eignung, Maßgenauigkeit, Materialübereinstimmung und Mängelfreiheit der beigestellten Materialien. Eine Prüfungspflicht unsererseits wird diesbezüglich nicht begründet.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen hat der Auftraggeber entstehende Mehrkosten zu tragen. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wobei wir berechtigt sind, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Lieferung und Lieferzeit
Fristen und Termine sind unverbindlich und geben ausschließlich nur die voraussichtliche Lieferzeit wieder. Fest vereinbarte oder kalendermäßig bestimmte Lieferzeiten bzw. –fristen müssen schriftlich als verbindlich deklariert sein.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absprache, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und beizustellenden Materialien.
Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der neuzutreffenden Dispositionen.
Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material und Zubehörteile geliefert bekommen. Die Erfüllung des Vertrages in Teilmengen ist zulässig.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn innerhalb der Frist bzw. zu dem Termin die Lieferung zum Versand gebracht oder bei vereinbarter Abholung die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit das Gesetz eine Haftung zwingend vorsieht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Bedingungen nicht verbunden.
Versand, Gefahrübergang
Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind bei nicht besonderer, schriftlich geschlossener Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
Verpackung und Lieferung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verlässt die Ware unser Betriebsgelände, geht die Gefahr, auch bei Lieferung, frei Bestimmungsort, CIF/FOB und ähnlichen Klauseln, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Frachtkosten zusätzlich übernommen haben. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Die Versicherung der Lieferung gegen Schäden jedweder Art obliegt dem Auftraggeber. Auch wenn diese Versicherung im Einzelfall von uns besorgt wird, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers abgeschlossen. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber den Schadenersatzanspruch unverzüglich bei den zuständigen Beförderungsunternehmen und der Versicherungsgesellschaft zu melden. Ansprüche aus Transportschäden sind uns auf Verlangen abzutreten, sofern die Lieferung nicht vollumfänglich bezahlt worden ist.
Maße und Gewichte
Handelsübliche oder geringe Abweichungen im Ausfall der Ware müssen vom Auftraggeber akzeptiert werden. Bei Materialstärken sowie Gewichten beträgt die Toleranz ± 10 %. Bei allen anderen Abmessungen sind Maßtoleranzen bis zu ± 1,5 % zulässig.
Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro, netto, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Bei Auslandslieferungen sind Zölle, Spesen und sonstige Grenzabgaben im Preis nicht enthalten.
Die vereinbarten Preise beruhen auf den z. Zt. der Abgabe des Angebotes gültigen Materialkosten und Löhnen. Wir halten uns an die Preise unseres letzten Angebotes 3 Monate gebunden.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und sofortige Zahlung zu fordern.
Bei Wechsel gehen Diskontspesen, Zinsen, Steuern, etc. zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
Wird uns bekannt, dass Wechsel des Abnehmers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir nach unserer Wahl entweder Bezahlung der Forderung oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Bei laufender Geschäftsverbindung können wir darüber hinaus die Lieferung davon abhängig machen, dass auch die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt werden.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Der Auftraggeber ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neu erstandenen Ware anzusehen ist, überträgt der Auftraggeber zur Sicherung unserer genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Auftraggeber diese Sache für uns verwahrt. Bei Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die uns nicht gehören, erwerben wir gemäß §§ 947, 948 BGB Miteigentum.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Auftraggeber ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den Kunden des Auftraggebers die Abtretung anzuzeigen und in Höhe der besicherten Forderung Zahlung an uns zu verlangen. Der Auftraggeber ist diesbezüglich verpflichtet, auf unser Verlangen hin die notwendigen Angaben zu den Kunden (Firma, ladungsfähige Anschrift, etc.) unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt stehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in Bezug auf die von uns gelieferte Ware uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse vorab zu informieren. Falls wir die Ware aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel oder aus anderen Gründen zurücknehmen, ist der Auftraggeber zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für etwaigen Minderwert.
Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Lieferungen unverzüglich sorgfältig zu überprüfen. Mängel an gelieferten Waren und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind uns sofort, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Empfang detailliert schriftlich mitzuteilen. Bei sofort erkennbaren Mängeln hat die schriftliche Anzeige sofort nach Feststellung zu erfolgen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge – wobei für die Qualität und Ausführung die vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Zeichnungen oder Muster maßgebend sind – werden wir nach unserer Wahl die Mängel unentgeltlich nachbessern oder die mangelhaften Gegenstände gegen mangelfreie auswechseln. Auf unser Verlangen wird der Auftraggeber beanstandete Ware frachtfrei an uns zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten.
Kommen wir unserer Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir mindestens dreimal zur Nacherfüllung aufgefordert wurden und die Nacherfüllung nach dem dritten Versuch erfolglos gewesen ist.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns, unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige werden, ausgeschlossen, es seid denn, es handelt sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörige, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt sowohl für mittelbaren wie auch für unmittelbaren Schaden.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Nach schriftlicher Ablehnung des Anspruchs wegen Sachmängel durch uns sind diese Ansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von 3 Monate nach Zugang des Ablehnungsschreibens, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt 6 Monate und beginnt nach Empfang des Liefergegenstandes, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird..
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird..
Eigenmächtiges Nacharbeiten, unsachgemäße Behandlung, Montagefehler, Eingreifen von Dritten und Mängel durch Vorgänge, die von uns nicht beeinflusst werden können, haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit uns, selbst nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Gewährleistung. Der Auftraggeber hat bei Geltendmachung ferner nachzuweisen, dass Mängel nicht durch Umstände verursacht werden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (bzw. unsachgemäße Lagerung, falsche Handhabung, Standort, Transportschaden, etc.).
Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in dem Umfang zurückhalten, die in einem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgt die Mängelrüge zur Unrecht, kann der Lieferant die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
Erfüllungsort, Gerichtstand und anzuwendendes Recht
Mündliche Abreden bestehen nicht.
Auf die Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Kollisionsrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs Anwendung.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Sitz unseres Unternehmens.
Für Vollkaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Stand: Nov. 2014